Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1  Geltung der Bedingungen
(1) Lieferungen und sonstige Leistungen der Fa. Klinkerzentrum Weigel Vertiebs GmbH & Co. KG (Lieferant) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ). Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(2) Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, soweit sie von den nachfolgenden Regelungen abweichen.

§ 2 Vertragsabschluss, Preise
(1) Die Angebote des Lieferanten sind hinsichtlich der Preise und Lieferzeiten freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Liefer- oder Werkvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben sind nur annähernd wiedergegeben. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Muster und Modelle bleiben Eigentum des Lieferanten.
(3) Die Preise verstehen sich ab Werk in € zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der vereinbarte Preis gilt für vier Monate, gerechnet vom Tage des Vertragsschlusses an. Nach Ablauf dieser Frist kann der Lieferant den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis entsprechend der aktuellen Preisliste berechnen. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (z.B. Kisten, Paletten, Bahnbehälter), Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten (inkl. Rücksendung des Verpackungsmaterials) sind nicht im Preis eingeschlossen. Angaben zu Frachtkosten sind unverbindlich.

 

§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vom Lieferanten angegebene Liefertermine bzw. -fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Um verbindliche Fristen oder Termine (Fixtermine) handelt es sich nur dann, wenn eine konkrete Lieferzeit gegenüber dem Käufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden ist. Alle vom Lieferanten angegebenen oder als verbindlich vereinbarten Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird.
(2) Höhere Gewalt, schwerwiegende Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und ähnliche unvorhersehbare Umstände (z.B. Energiemangel, falsche oder verspätete Selbstbelieferung, Fehlbrand oder Bruch), die vom Lieferanten trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, entbinden ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich über die Verlängerung der Lieferzeit. Solange das Leistungshindernis nur vorübergehender Natur ist, kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz geltend machen.
(3) Bei Überschreiten einer verbindlichen Lieferfrist hat der Käufer dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Lieferanten bzw. seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Lieferanten ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
(4) Im Falle eines Lieferverzuges ist der Käufer, sofern er nicht Verbraucher ist, nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Unternehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.
§ 4 Lieferung
(1) Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Belieferung mit Paletteneinheiten sind aus transport- und abladetechnischen Gründen Überbelieferungen bis zu 500 Verblendern möglich.
(2) Ein Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Transport- oder Bruchversicherungen werden vorn Lieferanten nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
(3) Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, seine Lieferverpflichtungen nicht erfüllt und eine anderweitige Beschaffung der Ware nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.

§ 5 Gewährleistung, Pflichtverletzung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlich­rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(2) Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Lieferant nur gegenüber Käufern, die Verbraucher sind.
(3) Der Lieferant ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lieferant zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Lieferant zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(4) Der Käufer ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die wiederholte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht beschränkt.
(5) Im Falle einer lediglich leichten oder mittleren Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, sofern der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht begrenzt.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. Die Gewährung von Skonto bei Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung, sondern das Datum des Eingangs der Zahlung beim Lieferanten maßgebend. Ein Skonto wird vom reinen Netto-Warenwert nach Abzug von Rabatten, Frachtkosten usw. berechnet. Ein Skontoabzug darf nicht erfolgen, wenn der Käufer mit der Begleichung einer anderen Rechnung des Lieferanten in Zahlungsverzug ist.
(2) Der Käufer kommt nach Fälligkeit durch Mahnung in Verzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % (bei Verbrauchern: 5 %) über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, kann der Lieferant - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte - noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder ausreichender Sicherheitsleistung abhängig machen, nach Ablauf einer angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausge­schlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware und der vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund bleibt die gelieferte Ware als so genannte Vorbehaltsware Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Wird Vorbehalts wäre vorn Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehalts wäre mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der gelieferten Ware zzgl. eines Sicherungsaufschlags von 15 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Lieferanten steht, so erstreckt sich die Abtretung er Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferanten am Miteigentum entspricht. Die abgetretene Forderung dient dem Lieferanten in demselben Umfang zur Sicherung wie die gelieferte Vorbehaltsware.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil mit dem Grundstück eines Dritten fest verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen seinen Auftraggeber oder gegen den Dritten entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten - einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB - mit Rang vor dem Rest ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Wird Vorbehalts wäre vom Käufer als wesentlichen Bestandteil mit einem Grundstück des Käufers fest verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehalts wäre mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zürn Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 auf den Lieferanten tatsächlich übergehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(6) Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer überlässt dem Lieferanten auf Anforderung die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen.
(7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehalts wäre und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(8) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Lieferanten sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten, gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten, soweit sie von Dritten schriftlich anerkannt sind, die gesicherten Forderungen gemäß Absatz 1 um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Mit vollständiger Bezahlung der Ware und Tilgung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen des Lieferanten gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware bzw. die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.


§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Lieferanten (Mellrichstadt).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand im kaufmännischen Geschäftsverkehr - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist der Sitz des Lieferanten (Mellrichstadt).
(3) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 9 Kündigung und Rücktritt
Bei Kündigung des Vertrages bzw. Auftragsstornierung durch den Käufer ist dieser verpflichtet, 35 % der Nettoauftragssumme als Schadensersatz an den Lieferanten zu zahlen.

Öffnungszeiten

 

Montag - Donnerstag

06:45-12:00 Uhr

13:00-17:30 Uhr

 

Freitag - Samstag

nach Vereinbarung.

Druckversion | Sitemap
© Klinkerzentrum Weigel Vertriebs GmbH & Co. KG

Erstellt mit IONOS MyWebsite.